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   OLG Bremen, 11.11.2004 - 2 U 39/2004, 2 U 39/04   

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https://dejure.org/2004,9121
OLG Bremen, 11.11.2004 - 2 U 39/2004, 2 U 39/04 (https://dejure.org/2004,9121)
OLG Bremen, Entscheidung vom 11.11.2004 - 2 U 39/2004, 2 U 39/04 (https://dejure.org/2004,9121)
OLG Bremen, Entscheidung vom 11. November 2004 - 2 U 39/2004, 2 U 39/04 (https://dejure.org/2004,9121)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • aufrecht.de

    Vermitteln von Oddset-Wetten strafbar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf Unterlassung der Veranstaltung von Glücksspielen des Typs Odd-Set in Wettbewerbsrechtlicher Hinsicht; Beurteilung von Odd-Set Spielwetten im Sinne eines Glücksspiels; Regelungscharakter des Straftatbestandes des unerlaubten Veranstaltens von Glücksspielen im ...

  • Judicialis

    UWG (Fassung 2004) § 3; ; UWG (Fassung 2004) § 4 Nr. 11; ; StGB § 9 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 284 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlaubnispflicht von Sportwetten - "Oddset-Sportwetten" sind Glücksspiele im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB - Vereinbarkeit von § 284 Abs. 1 StGB mit Art. 43 und 49 EGV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OLG Bremen, 11.11.2004 - 2 U 39/04
    Der Inhalt des § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs verstößt auch unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. November 2003 - Rechtssache C-243/01 - "Gambelli" - niedergelegten Grundsätze nicht gegen Art. 43 und 49 EGV.

    Abschließend weise sie, die Beklagte, darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-243/01 -"Gambelli u.a." - am 6. November 2003 in einer zwar Italien betreffenden Angelegenheit entschieden habe, der dortige Rechtszustand aber demjenigen in der Bundesrepublik Deutschland durchaus vergleichbar sei.

    Soweit nun aber die Behörden eines Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizten und ermunterten, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zuflössen, könnten sich die Behörden dieses Staates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu rechtfertigen (EuGH, Nummern 67, 68 und 69 der Entscheidung [ NJW 2004, 139, 140/141 = Bl. 101, 122/123 d.A.]).

    Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf den Inhalt der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-243/01 (Piergiorgio Gambelli u.a.) vom 6. November 2003 - (Bl. 101-126 d.A) - auszugsweise abgedruckt in NJW 2004, 139, berufen.

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

    Auszug aus OLG Bremen, 11.11.2004 - 2 U 39/04
    Es handele sich bei dieser Art Wette um ein solches Glücksspiel, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01 - ["Schöner Wetten" - NJW 2004, 2158 = Bl. 481-496 d.A.] entschieden habe.

    Da ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, der auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, zukunftsgerichtet ausgestaltet ist, besteht er nur, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten einen solchen Unterlassungsanspruch begründet hat und dieser Anspruch auch auf der Grundlage der zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechtslage noch gegeben ist (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01 - Schöner Wetten - NJW 2004, 2158, 2159 = GRUR 2004, 693, 694 = WRP 2004, 899, 900 = BGHRep 2004, 1172).

    Nichts anderes galt in der Zeit bis zum Ablauf des 7. Juli 2004 (ebenso BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01 - Schöner Wetten - NJW 2004, 2158, 2160 = GRUR 2004, 693, 695 = WRP 2004, 899, 900 = BGHRep 2004, 1172, 1174).

    Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), denn der Bundesgerichtshof hat in der bereits erwähnten Entscheidung vom 1. April 2004 - I ZR 317/01 - [unter II. 3. b) bb) a.E] - NJW 2004, 2158, 2160 = GRUR 2004, 693, 695 = WRP 2004, 899, 902 die Frage der Vereinbarkeit des § 284 (Abs. 1) StGB mit den durch Art. 46 und Art. 49 EGV gewährleisteten Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit zwar erörtert und im Sinne der auch hier vertretenen Ansicht bejaht, hat diese Frage aber letztlich offen gelassen, weil es auf sie nicht entscheidungserheblich ankam.

  • BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02

    Annahmen von Sportwetten als unerlaubte Glücksspielveranstaltung

    Auszug aus OLG Bremen, 11.11.2004 - 2 U 39/04
    Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 - [NStZ 2003, 372 = Bl. 471-480 d.A.], auf das sie, die Beklagte, bereits erstinstanzlich hingewiesen habe, entschieden, dass es sachverständiger Begutachtung bedürfe, ob und in welchem Maße auch der kenntnisreiche "Durchschnittsspieler" die Entscheidung über Gewinn und Verlust beeinflussen könne, mit der Folge, dass bei einem entsprechenden Zurücktreten des Zufallsmoments ein Geschicklichkeitsspiel und kein Glücksspiel anzunehmen wäre, denn es handele sich insoweit um eine Frage tatsächlicher Art, die einer tatrichterlichen einzelfallorientierten Abgrenzung bedürfe [NStZ 2003, 372, 373 = Bl. 477 d.A.].

    Nichts anderes hat nach Auffassung des erkennenden Senats der Bundesgerichtshof in dem von beiden Parteien hervorgehobenen Urteil vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 - NStZ 2003, 372, 373 - zum Ausdruck gebracht.

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus OLG Bremen, 11.11.2004 - 2 U 39/04
    Zu recht hat daher das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2001 (BVerwGE 114, 92 = NJW 2001, 2648) darauf hingewiesen, daß die Gewinnerwartung des Veranstalters einer Sportwette gerade auf der Unkalkulierbarkeit der Ergebnisse beruht.
  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

    Auszug aus OLG Bremen, 11.11.2004 - 2 U 39/04
    Demzufolge sind sowohl in der neueren höchstrichterlichen verwaltungsrechtlichen (BVerwG aaO) als auch zivilrechtlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 14. März 2002 - I ZR 279/99 = NJW 2002, 2175) Sportwetten zu festen Gewinnquoten als Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB qualifiziert worden.".
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 187/04

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig

    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Bremen OLG-Rep 2005, 171).
  • OLG Bremen, 13.02.2013 - 1 U 6/08

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches bei

    Eine derartige Einschätzung habe im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Bremen, Urteil vom 11.11.2004, Az.: 2 U 39/04, S. 14 ff.) gestanden.

    Insoweit bestand und besteht weitestgehend Einigkeit darüber, dass das Gemeinschaftsrecht nicht zur gegenseitigen Anerkennung von Glücksspielerlaubnissen zwischen Mitgliedsstaaten zwingt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2007, Az.: KVR 31/06, NJW-RR 2007, 1491; OLG Bremen, Urteil vom 11.11.2004, Az.: 2 U 39/2004; VGH Kassel, NVwZ 2005, 99; OVG Lüneburg, ZfWG 2008, 255).

  • LG Bremen, 27.12.2007 - 1 O 2375/06

    Kein Schadensersatz für bwin wegen Verbot der Trikot-Werbung

    Auch dies steht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu OLG Bremen Az. 2 U 39/04 Urteil vom 11.11.2004 S. 14 ff), die die Beklagte zugrunde legen durfte.
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